ALLGEMEINE VERKAUFS- MONTAGE- UND LIEFERUNGSBEDINGUNGEN
der red & black Event GmbH
(im folgenden r & b)
1. Geltung und Vertragsabschluss
1.1.
Leistungen und Lieferungen an den Auftraggeber gleich welcher Art erfolgen ausschließlich zu unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen, Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden von uns nicht anerkannt, sofern r & b diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien sowie auch dann, wenn r & b in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen die Erbringung der Leistung oder die Lieferung der Ware durchführt. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen haben in jedem Fall Vorrang vor diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag oder die schriftliche Bestätigung von r & b maßgebend. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter von r & b nicht berechtigt, abweichende mündliche Abreden zu treffen.
1.2.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
1.3.
Angebote von r & b sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge können von r & b innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang angenommen werden. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Übergabe des Werkes oder der Ware an den Auftraggeber erklärt werden.
1.4.
Die Angaben von r & b zum Gegenstand der Leistung oder Lieferung (z. B. Gewichte, Maße, Stück, Lfm., qm, Zusammensetzung, Gebrauchswerte etc.) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern
Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Leistung oder Lieferung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
1.5.
Soweit im einzelnen etwas Abweichendes nicht ausdrücklich vereinbart ist, gelten ergänzend und in nachfolgender Reihenfolge hinsichtlich des Vertragsinhaltes die Festlegungen und Spezifikationen in den Angebotsschreiben, die Baupläne und Leistungsbeschreibungen, diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
2. Kostenvoranschlag/Vorarbeiten
2.1.
Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages. In diesem sind die Arbeiten und die zur Herstellung des Werkes erforderlichen Stoffe im einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. r & b ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 4 Wochen nach seiner Abgabe gebunden.
2.2.
Sofern individuell vereinbart sind Kostenvoranschläge kostenpflichtig.
2.3.
Vorarbeiten wie die Erstellung von Leistungsverzeichnissen, Projektierungsunterlagen, Plänen, Zeichnungen und Modellen, die vom Auftraggeber angefordert werden, sind ebenfalls aufgrund individueller Vereinbarung vergütungspflichtig.
2.4.
Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag und die Kosten etwaiger Vorarbeiten mit der Auftragsrechnung verrechnet. Der Gesamtpreis kann bei der Berechnung des Auftrages nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.
2.5.
r & b behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von r & b weder als solche noch inhaltlich an Dritte zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von r & b diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
3. Lieferung und Montage
3.1.
Lieferungen erfolgen ab Werk
3.2.
Von r & b in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Leistungen und Lieferungen gelten stets nur annähernd, es sein denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
3.3.
r & b kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Leistungs- und Lieferfristen oder eine Verschiebung von Leistungs- und Lieferterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen r & b gegenüber nicht nachkommt.
3.4.
r & b haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffe, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die r & b nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse r & b die Leistung oder Lieferung wesentlich erschwert oder unmöglich macht und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist r & b zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Leistungs- oder Lieferfristen oder verschieben sich die Leistungs- oder Liefertermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Leistung oder Lieferung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten.
3.5.
r & b ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn a) die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, b) die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und c) dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, r & b erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
3.6.
Gerät r & b in Verzug, ist der Auftraggeber erst nach Mahnung und Verstreichen lassen einer angemessenen Nachfrist zur Leistung oder Nacherfüllung zum Rücktritt oder zum
Schadenersatz statt der Leistung berechtigt.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1.
Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie bei Lieferung ohne Montage an Werk zuzüglich Verpackung und bei Exportlieferungen zuzüglich Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
4.2.
Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise von r & b zugrunde liegen und die Lieferung/Montage erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise von r & b (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).
4.3.
Rechnungsbeträge sind innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechnungslegung ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei r & b. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5% p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
4.4.
Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4.5.
r & b ist berechtigt, noch ausstehende Leistungen oder Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von r & b durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen
Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
5. Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme
5.1.
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz von r & b, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet r & b auch die Montage, ist Erfüllungsort der Ort, an dem diese zu erfolgen hat.
5.2.
Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von r & b.
5.3.
Ist keine Montage geschuldet, geht die Gefahr spätestens mit der Übergabe des
Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der r & b noch andere Leistungen (z. B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandfrei ist und r & b dies dem Auftraggeber angezeigt hat.
5.4.
Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch r & b betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
5.5
Die Sendung wird durch r & b nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftragsgebers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch- Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
5.6.
Schuldet r & b die Montage oder sonstige Werkleistungen, für die eine Abnahme zu erfolgen hat, so erfolgt diese förmlich. Der Auftraggeber ist nur zur Verweigerung der Abnahme berechtigt, wenn die Leistungen von r & b wesentliche Mängel aufweisen. Nimmt der Auftraggeber die im Wesentlichen mangelfrei fertig gestellte Leistungen von r & b trotz eines entsprechenden Verlangens nicht förmlich ab, erfolgt die Abnahme konkludent durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Werks oder durch ein sonstiges Verhalten des Auftraggebers, aus dem sich die Anerkennung der Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht entnehmen lässt.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1.
Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von r & b gegen den Auftraggeber aus den zwischen den Vertragspartnern bestehenden Leistungs- und Lieferbeziehungen.
6.2.
Die von r & b an den Auftraggeber gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von r & b. Die Ware sowie die nach Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.
6.3.
Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für r & b.
6.4.
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Ziffer 6.9.) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
6.5.
Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von r & b als Hersteller erfolgt und r & b unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei r & b eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o. g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an r & b. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Auftraggeber, soweit die Hauptsache ihm gehört, r & b anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
6.6.
Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum von r & b an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an r & b ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. r & b ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an r & b abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. r & b darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
6.7.
Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum von r & b hinweisen und r & b hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, r & b die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber gegenüber r & b.
6.8.
r & b wird die Vorbehaltsware sowie an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
6.9.
Tritt r & b bei vertragswidrigem Verhalten des Auftragsgebers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
7. Gewährleistungsfrist von Bauteilen, Gegenständen und Sachmängel
7.1.
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Abweichend gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für Schadenersatzansprüche wegen eines Schadens aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche wegen sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch r & b oder seine Erfüllungsgehilfen beruhen. Ebenso gelten in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB die gesetzlichen Verjährungsfristen.
7.2.
Die gelieferten Bauteile, Gegenstände und Leistungen sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn gegenüber r & b nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sogfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des
Liefergegenstandes oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, zugegangen ist. Auf Verlangen von r & b ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an r & b zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet r & b die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet..
7.3.
Bei Sachmängeln der gelieferten Bauteile, Gegenstände und erbrachten Leistungen ist r & b nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
7.4.
Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von r & b, kann der Auftraggeber unter den in Ziffer 9 bestimmten Voraussetzungen Schadenersatz verlangen.
7.5.
Bei Mängeln von Bauteilen und Gegenständen anderer Hersteller, die r & b aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird r & b nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen r & b bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen r & b gehemmt.
7.6.
Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung von r & b den
Leistungs- oder Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
7.7
Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Leistung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel. Ziffer 7.2. Satz 2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt entsprechend.
8. Schutzrechte
8.1.
r & b steht nach Maßgabe dieser Ziffer 8 dafür ein, dass Leistungs- und Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
8.2.
In dem Fall, dass der Leistungs- oder Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird r & b nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Leistungs- oder Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Leistungs- oder Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt ihm dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis/Werklohn angemessen zu mindern. Etwaige Schadenersatzansprüche des Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen der Ziffer 9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
8.3.
Bei Rechtsverletzungen durch von r & b gelieferte Produkte anderer Hersteller wird r & b nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Ansprüche gegen r & b bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieser Ziffer 8 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.
9. Haftung auf Schadenersatz wegen Verschuldens
9.1.
Die Haftung von r & b auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer 9 eingeschränkt
9.2.
r & b haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtungen zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenständen sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
9.3.
Soweit r & b gemäß Ziffer 9.2. dem Grunde nach auf Schadenersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die r & b bei Vertragsabschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.
9.4.
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von r & b.
9.5.
Soweit r & b technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
9.6.
Die Einschränkungen dieser Ziffer 9 gelten nicht für die Haftung von r & b wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
10. Allgemeine Bestimmungen
10.1.
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und dieser Bedingungen bedürfen der
Schriftform.
10.2.
Die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einer der vorgenannten Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Ist eine Bestimmung dieser Vertragsbedingungen unwirksam, so ist diese unter Berücksichtigung der sonstigen Bestimmungen durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nähesten kommt.
10.3.
Die Rechtsbeziehungen zwischen r & b und dem Auftraggeber unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich. Die Anwendbarkeit des einheitlichen internationalen Kaufrechtes ist ausgeschlossen.
10.4.
Soweit der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist, wird als ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Sitz von r & b vereinbart mit der Maßgabe, dass r & b den Auftraggeber auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen kann. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
10.5.
Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, das r & b Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten zu übermitteln.